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Sonstiges / Subventionserhebliche Tatsachen / Inkrafttreten / Übergangsregelung

Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches sind im Zuschussantrag bezeichnet.

Inkrafttreten, Übergangsregelung

  • Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen.
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  • Gleichzeitig treten die ,,Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen vom 26. Juni 1997 (BAnz. S. 8745)" außer Kraft. Für Beratungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 begonnen worden sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien.